Unsere Leistungen
Die SWEAG verpflichtet sich im Wesentlichen zur treuhänderischen Aufbewahrung des Source-Codes und ggf. weiterer Dokumentationen und zur Herausgabe desselben in genau definierten Fällen. Dem Berechtigten (Lizenznehmer) wird im Software-Escrow-Agreement regelmässig das Recht eingeräumt, gemeinsam mit dem Hinterleger (Software-Hersteller) den Source-Code inhaltlich zu überprüfen. Die SWEAG dagegen prüft das Hinterlegungsobjekt nur nach Anzahl und äusserer Erscheinungsform. Eine Prüfung in inhaltlicher Hinsicht nimmt die SWEAG nicht vor, da die für die materielle Überprüfung notwendige Test- oder Produktivumgebung bei einem Escrow Agenten regelmässig nicht vorhanden ist. Auf Wunsch der Parteien bietet die SWEAG jedoch Unterstützung für die Abwicklung einer Codeüberprüfung an.
Welches sind typische Herausgabefälle?
Die Herausgabefälle sind das Kernstück eines Software-Escrow-Agreements. Die SWEAG hat langjährige Erfahrung und grosses Know-how bei der Formulierung der Herausgabefälle, was den Parteien zugute kommt. Typische Herausgabefälle sind etwa der Konkurs des Hinterleger (Software-Herstellers), der Eintritt des Einlieferers ins Stadium der Liquidation oder auch dessen Aufgabe der Entwicklungs- oder Wartungstätigkeit.
Wie wird die Nutzung des Berechtigten im Herausgabefall geregelt?
Die Nutzungsrechte des Berechtigten im Herausgabefall richten sich einerseits nach den Bestimmungen des Grundverhältnisses zwischen Hinterleger (Software-Hersteller) und Berechtigtem (Lizenznehmer), werden aber im Escrow Agreement typischerweise um das Recht zur Bearbeitung erweitert, um so z.B. die Wartung und/oder die Anpassung an regulatorische Anforderungen zu ermöglichen.
Und die Kosten?
Die Hinterlegungskosten setzen sich aus einer Initialisierungsgebühr, einer jährlichen, wertabhängigen Hinterlegungsgebühr sowie bei Mehrfachhinterlegungen einer jährlichen Begünstigtengebühr zusammen. Darüber hinaus werden weitere kundenspezifische Zusatzdienstleistungen nach Aufwand offeriert.
Im Software-Escrow-Agreement wird regelmässig vorgesehen, dass der Hinterleger (Software-Hersteller) oder der Berechtigte (Lizenznehmer) die Gebühren unter solidarischer Mithaftung der anderen Partei zu bezahlen hat.
Interessiert?
Gerne beraten wir Sie persönlich, um Ihnen die für Ihre Bedürfnisse massgeschneiderte Software-Escrow-Lösung aufzeigen zu können.